Lackieranlagen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
Paragraph 3,
01.01.1996
31.08.2002
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Paragraph 3, (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit einer den im Absatz 3, festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.