Bundesrecht konsolidiert

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Passverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

05.03.2010

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
  3. Absatz 3,Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40079170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P6/NOR40079170

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