Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Außerkrafttretensdatum
05.03.2010
Abkürzung
PassV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
(3)Absatz 3,Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40079170