Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 861 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

05.03.2010

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
  3. Absatz 3,Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.