Bundesrecht konsolidiert

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Passverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40079168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P1/NOR40079168

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