Bundesrecht konsolidiert

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Ausbilderprüfungsordnung § 5

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. Absatz 3,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:
    1. Ziffer eins
      Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. Ziffer 2
      wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. Ziffer 3
      wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR40025166

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/852/P5/NOR40025166

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