Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausbilderprüfungsordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe

Paragraph 5, (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

  1. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  2. Absatz 3,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:
    1. Ziffer eins
      Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. Ziffer 2
      wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. Ziffer 3
      wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087022

Alte Dokumentnummer

N5199552256J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/852/P5/NOR12087022

Navigation im Suchergebnis