Bundesrecht konsolidiert

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Ausbilderprüfungsordnung § 15

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (Paragraph 29 a, Absatz 5, BAG).
  2. Absatz 2,Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087032

Alte Dokumentnummer

N5199552266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/852/P15/NOR12087032

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