Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (Paragraph 29 a, Absatz 5, BAG).
  2. Absatz 2,Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.