Bundesrecht konsolidiert

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Ausbilderprüfungsordnung § 14

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil

Ausbilderprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Das Zeugnis über eine der in Paragraph 13, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.
  2. Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 oder der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1994). In einem Zeugnis entsprechend der Anlage 2 können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung „Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle“ erfolgen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087031

Alte Dokumentnummer

N5199552265J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/852/P14/NOR12087031

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