(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auch bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.Absatz 2, ist auch bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.