Absatz eins,Das Zeugnis über eine der in Paragraph 13, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.