Bundesrecht konsolidiert

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Bodenmarkierungsverordnung § 5

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 848/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

2. ABSCHNITT
Längsmarkierungen

Leitlinien

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite von Leitlinien auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Länge der Unterbrechung einer Leitlinie kann in diesem Fall 9 m betragen. Auf allen übrigen Freilandstraßen hat die Breite der Leitlinie mindestens 10 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. In Ortsgebieten und vor Kreuzungen hat die Länge des Striches sowie der Unterbrechung einer Leitlinie je 3 m zu betragen.
  2. Absatz 2,Eine Warnlinie ist eine Leitlinie, die anzubringen ist, wenn die Verkehrsteilnehmer darauf hingewiesen werden sollen, daß auf Grund bestimmter Umstände erhöhte Vorsicht geboten ist. Die Länge des Striches einer Warnlinie hat 6 m und die Länge der Unterbrechung 1,5 m zu betragen. In Ortsgebieten, und wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auch außerhalb von Ortsgebieten, kann die Länge des Striches sowie die Länge der Unterbrechung einer Warnlinie auch je 1,5 m betragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10012574

Dokumentnummer

NOR12156334

Alte Dokumentnummer

N9199552207J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/848/P5/NOR12156334

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