(5)Absatz 5,Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,)