Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Handel mit Tabakerzeugnissen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,) oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. Absatz 2,Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  3. Absatz 3,Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
  4. Absatz 4,Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
  5. Absatz 5,Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,)

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254518