Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
  2. Absatz 2,Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40043960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P40/NOR40043960

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