Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 143, Ziffer 6,, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
  2. Absatz 2Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1999,)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12057308

Alte Dokumentnummer

N3199914304O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P40/NOR12057308

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