(9)Absatz 9,Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (Paragraph 14,) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 5,), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.