Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Erlöschen und Kündigung des Bestellungsvertrages

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Der Bestellungsvertrag erlischt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Tod des Tabaktrafikanten;
    2. Ziffer 2
      durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    3. Ziffer 3
      mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;
    4. Ziffer 4
      mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde;
    5. Ziffer 5
      durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.
  2. Absatz 2,Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (Paragraph 27,) dargestellt hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Tabaktrafikant infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Tabaktrafikant die vorgeschriebenen Entgelte oder den Kaufpreis für die gelieferten Tabakerzeugnisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;
    5. Ziffer 5
      wenn der Tabaktrafikant seine Bestellung durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat;
    6. Ziffer 6
      wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Absatz 6,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
    7. Ziffer 7
      wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) geführt wird.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  4. Absatz 4,Der Kündigung hat
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 7
    eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 6, verhängen.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH hat vor der Kündigung des Bestellungsvertrages das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  6. Absatz 6,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten zu überweisen.
  7. Absatz 7,Wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, kann die Monopolverwaltung GmbH den Bestellungsvertrag kündigen.
  8. Absatz 8,Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (Paragraph 32, Absatz 3,) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40143743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P35/NOR40143743

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