Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 32

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.
  2. Absatz 2,Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
  3. Absatz 3,Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
    3. Ziffer 3
      der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    4. Ziffer 4
      wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  4. Absatz 4,Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    3. Ziffer 3
      falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
  5. Absatz 5,Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Paragraph 14, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 31,, Paragraph 36, Absatz 4 und 7 bis 13, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 39, finden auf Fachgeschäfte gemäß Absatz eins, entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
    1. Ziffer eins
      von Großhändlern;
    2. Ziffer 2
      von einem anderen Fachgeschäft gemäß Absatz eins, oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
  7. Absatz 7,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273451

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P32/NOR40273451

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