(1)Absatz eins,Soweit in den Abs. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.Soweit in den Absatz 2 bis 4 sowie im Paragraph 33, Absatz eins und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (Paragraph 20,), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.