Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 24

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Betrieb von Tabaktrafiken

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Tabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
  2. Absatz 2,In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen zulassen.
  3. Absatz 3,Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind, eingerichtet werden. Diese sind in der Ausschreibung als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der Monopolverwaltung GmbH Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die Kenntnisse für den Betrieb einer Tabaktrafik vermitteln.
  4. Absatz 4,Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen, E-Liquids und anderen Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter vorgesehen ist, zur Altersverifikation verpflichtet, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist. Sofern der Zugang von Minderjährigen zu Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,) nicht ausgeschlossen ist, sind Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, diese mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Minderjährigen verhindert.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P24/NOR40273439

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