(3)Absatz 3,Vor der Zulassung einer Neuerrichtung, bei einer Standortverlegung vor der entsprechenden Änderung des Bestellungsvertrages, ist von der Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Spricht sich das Landesgremium gegen die Neuerrichtung oder die Standortverlegung aus, hat die Monopolverwaltung GmbH das Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einzuholen. Vor Abgabe des Gutachtens dieses Beirates darf die Neuerrichtung oder die Standortverlegung nicht vorgenommen werden.