Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 11

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
  3. Absatz 3,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
  4. Absatz 4,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
  5. Absatz 5,Soweit zutreffend finden Absatz eins bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E-Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (Paragraph 9, Absatz 3,) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E-Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Soweit zutreffend finden Absatz eins bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (Paragraph 32,) Anwendung.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P11/NOR40273427

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