(5)Absatz 5,Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E-Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E-Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.Soweit zutreffend finden Absatz eins bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E-Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (Paragraph 9, Absatz 3,) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E-Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.