Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.
  3. Absatz 3,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
  4. Absatz 4,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40166813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P11/NOR40166813

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