Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

11.03.2003

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Entschädigung

Anspruch und Höhe

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. Ziffer 2
      eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
    hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065371

Alte Dokumentnummer

N4199551529J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P12/NOR12065371

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