Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Munitionslagergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
11.03.2003
Abkürzung
MunLG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Höhe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderder Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065371
Alte Dokumentnummer
N4199551529J