Absatz eins,Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
- Ziffer einsder Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
- Ziffer 2eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.