Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik
in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen ihrer Länder schaden;
in der Erwägung, daß die Sicherung der genauen Erhebung von Abgaben wichtig ist;
in der Erwägung, daß der Handel mit Suchtgiften und mit psychotropen Substanzen zur Versorgung des illegalen Marktes dieser Substanzen beiträgt, welche eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und für die Gesellschaft darstellen;
in der Überzeugung, daß der Kampf gegen diese Zuwiderhandlungen durch enge Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen noch wirksamer gemacht würde;
unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
sind wie folgt übereingekommen: