das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den §§ 20 bis 25a StudFG, soweit er für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den Paragraphen 20 bis 25 a StudFG, soweit er für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,