Kurztitel

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Text

Paragraph 4 a,

Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StudFG zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den Paragraphen 20 bis 25 a StudFG, soweit er für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    die Ablegung von den Studienabschnitt oder das Studium abschließenden Prüfungen, soweit sie für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich sind,
  3. Ziffer 3
    die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  4. Ziffer 4
    Vorstudien, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist.