Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde § 1

Kurztitel

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer bei der BRZ GmbH als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
    2. Ziffer 2
      die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
    3. Ziffer 3
      steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 36 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
    5. Ziffer 5
      anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
    6. Ziffer 6
      Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
    7. Ziffer 7
      steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
  2. Absatz 2,Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.

Schlagworte

Finanzamtsnummer, BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009990

Dokumentnummer

NOR40045168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/699/P1/NOR40045168

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