Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer bei der BRZ GmbH als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
- Ziffer einsdie in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
- Ziffer 2die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
- Ziffer 3steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 36 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
- Ziffer 4Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- Ziffer 5anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- Ziffer 6Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- Ziffer 7steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.