Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.11.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FK-V
Index
44 Zivildienst
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Gesetzesnummer
10005950
Dokumentnummer
NOR12065341
Alte Dokumentnummer
N4199550569J