Kurztitel

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Paragraph 3,

Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.