Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,
Paragraph 3
01.11.1995
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.