(1)Absatz eins,Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der letzte Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien (Materialien wie Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe sowie Personen/Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufes zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Kosten ersetzt.Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der letzte Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien (Materialien wie Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe sowie Personen/Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufes zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Kosten ersetzt.