Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung § 4

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 670/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsmaterialien

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der letzte Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien (Materialien wie Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe sowie Personen/Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufes zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Kosten ersetzt.
  2. Absatz 2,In den sonstigen Fällen hat der Prüfungswerber die bei der praktischen Prüfung benötigten Prüfungsmaterialien mitzubringen bzw. beizustellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufs zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber schriftlich mitteilt, hat der Prüfungswerber die der Lehrlingsstelle entstehenden Kosten zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Lehrlingsstelle über begründetes schriftliches Verlangen des Prüfungswerbers, das bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzen Anmerkung, richtig: festgesetzten) Prüfungstermin zu stellen ist, schriftlich bestätigt, die benötigten Prüfungsmaterialien vorzubereiten bzw. beizustellen.
  3. Absatz 3,Wenn der letzte Lehrberechtigte des Prüfungswerbers, der gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, von der Lehrlingsstelle nicht oder nicht ohne großen Aufwand zum Kostenersatz veranlaßt werden kann, sind die entstehenden Kosten von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zu ersetzen, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG).
  4. Absatz 4,Das Prüfstück ist, soweit möglich, dem Prüfling nachweislich auszufolgen. Sofern die entstandenen Kosten für die Materialien des Prüfungsstückes wesentlich sind und diese gemäß Absatz eins, zweiter Satz vom letzten Lehrberechtigten oder gemäß Absatz 3, von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zur Verfügung gestellt oder ersetzt wurden, hat der Prüfling diese dem Anteil entsprechend zu ersetzen, sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen wird. Der Prüfling kann jedoch nachweislich erklären, daß ihm das Prüfstück nicht ausgefolgt wird. In diesem Fall ist das Prüfstück bei Zutreffen des Absatz eins, zweiter Satz dem letzten Lehrberechtigten, bei Zutreffen des Absatz 3, der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten auszufolgen, ansonsten verbleibt es der Lehrlingsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086849

Alte Dokumentnummer

N5199550555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/670/P4/NOR12086849

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