Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt),
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag zum Fortschritt der Internationalen Zivilluftfahrt zu leisten,
VOM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zum Zweck der Einrichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,