(2)Absatz 2,Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.