Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebs eines internationalen Fluglinienverkehrs auf einer festgelegten Flugstrecke die nachstehend in diesem Abkommen angeführten Rechte. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei folgende Rechte:
- Litera adas Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- Litera bim genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
- Litera cim genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen;
- Litera din den Hoheitsgebieten dritter Länder an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen.