Bundesrecht konsolidiert

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Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 6

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph 6, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkunde,
    2. Ziffer 2
      Fachrechnen,
    3. Ziffer 3
      Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085036

Alte Dokumentnummer

N5199530450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/609/P6/NOR12085036

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