Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph 6, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkunde,
    2. Ziffer 2
      Fachrechnen,
    3. Ziffer 3
      Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.