(2)Absatz 2,In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 2 Abs. 3) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 6, mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (Paragraph 2, Absatz 3,) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.