Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
Paragraph 6
01.09.1995
31.08.1995
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
Paragraph 6, (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (Paragraph 2, Absatz 2,) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.