Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen treiben.

Schlagworte

Bartertrading

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086730

Alte Dokumentnummer

N5199550102J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A7/NOR12086730

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