Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen treiben.