Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
Artikel 7
01.09.1995