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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
    • Strichaufzählung
      Förderung von Technologietransfer und Know-how einschließlich angewandter Forschung,
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
    • Strichaufzählung
      Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
    • Strichaufzählung
      Textilindustrie
    • Strichaufzählung
      Leichtindustrie,
    • Strichaufzählung
      Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau,
    • Strichaufzählung
      Wohn-, Spitals- und Kommunalbauten,
    • Strichaufzählung
      Produktion von Baumaterialien,
    • Strichaufzählung
      pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
    • Strichaufzählung
      Bergbau und Energie;
      Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
    • Strichaufzählung
      Energie;
      Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes,
    • Strichaufzählung
      Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
    • Strichaufzählung
      finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildung und Managementschulung,
    • Strichaufzählung
      Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren; Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
  3. Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Schlagworte

Pelzbearbeitung, Lederverarbeitung, Agroindustrie, Pelzverarbeitung, Wohnbau, Spitalsbau, Bearbeitung, Umweltschutz, Kraftwerksleitungsnetz, Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086726

Alte Dokumentnummer

N5199550098J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A3/NOR12086726

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