Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
    • Strichaufzählung
      Förderung von Technologietransfer und Know-how einschließlich angewandter Forschung,
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
    • Strichaufzählung
      Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
    • Strichaufzählung
      Textilindustrie
    • Strichaufzählung
      Leichtindustrie,
    • Strichaufzählung
      Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau,
    • Strichaufzählung
      Wohn-, Spitals- und Kommunalbauten,
    • Strichaufzählung
      Produktion von Baumaterialien,
    • Strichaufzählung
      pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
    • Strichaufzählung
      Bergbau und Energie;
      Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
    • Strichaufzählung
      Energie;
      Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes,
    • Strichaufzählung
      Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
    • Strichaufzählung
      finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildung und Managementschulung,
    • Strichaufzählung
      Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren; Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
  3. Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.