Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
Artikel 3
01.09.1995