Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
25.07.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit
3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,
3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen
nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden:
Transportüberwachungsgeräte
Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1 a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.
Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und folgende Maßnahmen sicherstellen:
den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,
den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination,
den Schutz gegen Tiefentladung der Batterien,
die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.
Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.
Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Bonn, am 19. Mai 1995
Wien, am 25. Juli 1995A
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019
Gesetzesnummer
10012529
Dokumentnummer
NOR12156200
Alte Dokumentnummer
N9199550090J