Absatz einsAbweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit
- Litera a3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,
- Litera b3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen
nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden:
- Ziffer einsTransportüberwachungsgeräte
- eins Punkt einsDie Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1 a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.
- eins Punkt 2Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und folgende Maßnahmen sicherstellen:
- Litera aden Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,
- Litera bden Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination,
- Litera cden Schutz gegen Tiefentladung der Batterien,
- Litera ddie feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.
- eins Punkt 3Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.
- eins Punkt 4Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.
- Ziffer 2Angaben im BeförderungspapierZusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.