Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ernennung von Bundesbeamten
Typ
Entschl. d. BPräs.
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
14.09.2018
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 3,
der Verwendungsgruppe A 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppe 8,
der Verwendungsgruppe A 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,
Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a,
der Verwendungsgruppe E 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 bis 11,
Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2, M ZUO 1, M BUO 2 und M BUO 1,
der Verwendungsgruppen M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,
der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte auf Planstellen
der Richter der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,
der Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,der Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,
Beamte des Schulaufsichtsdienstes auf Planstellen der Bezirksschulinspektoren,
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,
der Verwendungsgruppen PT 2 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppe S,
der Verwendungsgruppen PT 1 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen 1 und S und mit Ausnahme der Beamten in zeitlich begrenzten Funktionen,
Beamte des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII,Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,
Wachebeamte und Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII.Wachebeamte und Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben.
(2)Absatz 2,Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E 2c und E 2b,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe E 2a,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe E 1,
Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1, M BUO 1, M ZO 2 und M BO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1,
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,
der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 2,
der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 1,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A,
Wachebeamte auf Planstellen
der Verwendungsgruppe W 3,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 2,der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe W 2,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe W 1,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe W 1,
Berufsoffiziere auf Planstellen
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1.
(3)Absatz 3,Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10001378
Dokumentnummer
NOR12015376
Alte Dokumentnummer
N1199545739J