Bundesrecht konsolidiert

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Ernennung von Bundesbeamten Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung von Bundesbeamten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1995

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.09.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
    1. Ziffer eins
      Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen A 7 bis A 3,
      2. Litera b
        der Verwendungsgruppe A 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppe 8,
      3. Litera c
        der Verwendungsgruppe A 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,
    2. Ziffer 2
      Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a,
      2. Litera b
        der Verwendungsgruppe E 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 bis 11,
    3. Ziffer 3
      Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2, M ZUO 1, M BUO 2 und M BUO 1,
      2. Litera b
        der Verwendungsgruppen M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,
      3. Litera c
        der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,
    4. Ziffer 4
      Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte auf Planstellen
      1. Litera a
        der Richteramtsanwärter,
      2. Litera b
        der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,
      3. Litera c
        der Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,
    5. Ziffer 5
      Beamte des Schulaufsichtsdienstes auf Planstellen der Bezirksschulinspektoren,
    6. Ziffer 6
      Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,
      2. Litera b
        der Verwendungsgruppen PT 2 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppe S,
      3. Litera c
        der Verwendungsgruppen PT 1 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen 1 und S und mit Ausnahme der Beamten in zeitlich begrenzten Funktionen,
    7. Ziffer 7
      Beamte des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,
    8. Ziffer 8
      Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,
    9. Ziffer 9
      Wachebeamte und Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben.
  2. Absatz 2,Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
      2. Litera b
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
      3. Litera c
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
    2. Ziffer 2
      Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen E 2c und E 2b,
      2. Litera b
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe E 2a,
      3. Litera c
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe E 1,
    3. Ziffer 3
      Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
      2. Litera b
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1, M BUO 1, M ZO 2 und M BO 2,
      3. Litera c
        der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1,
    4. Ziffer 4
      Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 2,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 1,
    5. Ziffer 5
      Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,
    6. Ziffer 6
      Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
      2. Litera b
        der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
      3. Litera c
        der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
      4. Litera d
        der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A,
    7. Ziffer 7
      Wachebeamte auf Planstellen
      1. Litera a
        der Verwendungsgruppe W 3,
      2. Litera b
        der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe W 2,
      3. Litera c
        der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe W 1,
    8. Ziffer 8
      Berufsoffiziere auf Planstellen
      1. Litera a
        der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2,
      2. Litera b
        der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1.
  3. Absatz 3,Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10001378

Dokumentnummer

NOR12015376

Alte Dokumentnummer

N1199545739J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/54/A1/NOR12015376

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