Bundesrecht konsolidiert

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Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht
95/01 Elektrotechnik

Text

Sondermaßnahmen

Paragraph 5, (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
  1. Absatz 2,Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.

Schlagworte

Empfangsstation

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086333

Alte Dokumentnummer

N5199546679J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/52/P5/NOR12086333

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