(2)Absatz 2,Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.