Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007

Text

Sondermaßnahmen

Paragraph 5, (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
  1. Absatz 2,Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.