Schutzanforderungen
§ 4. Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß Paragraph 4, Die in Paragraph 2, bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß
die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und
die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.
Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang III sind maßgeblich.Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang römisch drei sind maßgeblich.